Dienstag, 4. August 2015

Asyl- und Flüchtlingspolitik in Österreich

Zahlen - Daten - Fakten
Asyl- und Flüchtlingspolitik in Österreich

Österreich hat sich völkerrechtlich dazu verpflichtet, Menschen, die in ihrer Heimat aus bestimmten, in der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen, Gründen verfolgt werden, Asyl zu gewähren.


Gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28. Juli 1951 wird jede Person als Flüchtling anerkannt,

die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will .

Aus dieser Definition der GFK ergeben sich folgende fünf Elemente des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffes inklusive der fünf Verfolgungs- bzw. Konventionsgründe:

  • wohlbegründete Furcht
  • Verfolgung
  • Vorliegen einer der Konventionsgründe: Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung
  • Aufenthalt außerhalb des Herkunftsstaates (oder Land des gewöhnlichen Aufenthalts)
  • Fehlen der Möglichkeit oder der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von Schutz im Herkunftsstaat
Bis dato gab es 2015 ca. 28.000 Asylanträge, die Prognose für 2015 geht von rund 70.000 Asylanträge aus. Die Menschen, die in Österreich Asyl beantragen kommen vorrangig aus Syrien und Afghanistan, gefolgt vom Irak, Pakistan und Somalia.

Bundesweit werden in Österreich im Jahr 2015 laut Prognose zwischen 40.000 und 50.000 grundversorgt werden müssen – das bedeutet weitere 2.000 erforderliche Plätze in Niederösterreich.

Aus der Bevölkerung hört man immer öfter die Frage: Warum sieht man vor allem junge Männer als Asylwerber. Wo sind die Frauen und Kinder?


Experten verweisen darauf, dass es kaum leistbar ist, Schlepper zu zahlen. Mit dem von Familienmitgliedern, Nachbarn und Freunden gesammelten Geld wird dann der losgeschickt, dem man am ehesten zutraut, am Ziel anzukommen. Meist ist es der Kräftigste und Intelligenteste. Die Familie hofft, dass er es schafft, in einem sicheren Land eine neue Existenz aufzubauen und sie dann zu sich holt. Frau und Kinder, die zurückblieben, sind im großfamiliären Verband eingebunden. Das heißt, etwa 70 bis 80 Prozent der AsylwerberInnen sind Einzelpersonen.


Dürfen AsylwerberInnen arbeiten & Familiennachzug: Was kommt auf Österreich zu, wenn etwa die syrischen Männer hier Frauen und Kinder nachholen?


Der Familiennachzug ist zwar die Motivation der Männer, die die Flucht wagen. Doch die Realisierung gelinge meist nicht. Wenn der Geflüchtete in Österreich den positiven Aufenthaltstitel bekommt, also bleiben kann, darf er nur die Kernfamilie nachholen: Frau und minderjährige Kinder, nicht Eltern, Geschwister, Cousins. Das Problem: Wegen des Kriegszustandes lässt sich die Familie oft nicht mehr finden, weil sie beispielsweise illegal von Syrien in die Türkei geflohen ist bzw. dort keine Ausreisegenehmigung kriegt. (Flug)-Kosten für den Familiennachzug, Wohnung, Versorgung muss der Erstgeflüchtete zahlen.


Oftmals ist das ein unüberwindbares Hindernis, sogar für Menschen, deren Flucht keine wirtschaftlichen Gründe hat - wie bei vielen Syrern, die momentan vor dem grausamen Bürgerkrieg in ihrer Heimat fliehen. Viele Syrer können ihr Vermögen, wie groß oder klein es auch sein mag, aus den Kriegswirren meistens nicht mitnehmen und stehen hierzulande vor dem Nichts – sofern sie die Flucht überlebt und es bis nach Europa geschafft haben. Arbeiten dürfen sie aber auch nicht, so will es das Asylgesetz, das Erwerbstätigkeit während des Asylverfahrens nur als Saisonniers in Landwirtschaft und Gastgewerbe erlaubt – und auch das erst nach drei Monaten Aufenthalt in Österreich.

Einzige Ausnahme: AsylwerberInnen dürfen gemeinnützigen Tätigkeiten nachgehen, für die sie auch entlohnt werden dürfen:


  • Zulässig für QuartierbetreiberIn, Gemeinde, Land oder Bund (zB Schneeräumung, Straßenreinigung, usw.)
  • Anerkennungsbeitrag von drei bis fünf Euro pro Stunde
  • Ab 120 Euro pro Monat Anrechnung auf Grundversorgung
  • AsylwerberInnen sind kranken-, aber nicht unfallversichert 

Dennoch bieten die Geflüchteten immer wieder ihre Hilfe und Mitarbeit an, zuletzt etwa nach den Unwettern im Tiroler Sellrain. Über 60 Männer meldeten sich dort freiwillig, um bei den Aufräumarbeiten mitzuhelfen, darunter auch fachlich qualifizierte Flüchtlinge wie etwa Feuerwehrmänner. Sie erhielten für ihre Hilfe übrigens keine Entlohnung – und hätten das auch nicht erwartet, wie sie laut „ORF“-Bericht kommentierten.



Demnach gilt:


  • Kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Beschäftigungsbewilligung nach drei Monaten theoretisch möglich ̧ Nur gewisse Branchen
  • Ersatzkräfteverfahren
  • Kaum Ausstellung von Beschäftigungsbewilligungen

Vielfach bleiben Familien über viele Jahre zerrissen oder überhaupt getrennt. 


Alles Wirtschaftsflüchtlinge?


Die Tatsache, dass die meisten AsylwerberInnen aus Ländern kommen, in denen Krieg und Verfolgung vorherrschen, kann nicht oft genug betont werden – oft genug wird nämlich fälschlicherweise das Gegenteil behauptet. Doch entgegen der aus unerfindlichen Gründen verbreiteten Annahme, der Großteil der Flüchtlinge würde sich hierzulande lediglich bereichern wollen, stammt die Mehrzahl der AsylwerberInnen aus Ländern wie Syrien oder Afghanistan. Staaten, in denen der Kampf ums Überleben für weite Kreise der Bevölkerung deutlich relevanter ist als der Kampf um sozialen Aufstieg.


Geschenkte Handys

Auch der Mythos, Flüchtlinge würden vom Staat die neuesten Handys geschenkt bekommen, hält sich hartnäckig. Natürlich schenkt der Staat niemandem ein Handy – keinem anerkannten Flüchtling und schon gar keinem Asylwerber, der gerade erst über die Grenze gekommen ist. Wie bereits erwähnt, ist der Großteil der in Österreich ankommenden Flüchtlinge vor Kriegen und Verfolgung geflohen und nicht vor Armut. Folglich besitzen die Menschen auch Smartphones. Nicht zuletzt ist ein Mobiltelefon auch der einzige Weg, um mit den zurückgebliebenen Familien in Kontakt zu treten; der Besitz eines solchen also wohl kaum ein Beweis dafür, dass der Betroffene keinen Schutz verdienen würde.

Undankbar?


Unlängst sorgte ein Fall aus Linz für Aufregung. Die „Kronen Zeitung“ berichtete über einen angeblichen Aufstand von rund 50 Asylwerbern, der nur von einem Großaufgebot der Polizei unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Flüchtlinge wären mit dem zur Verfügung gestellten Essen nicht zufrieden gewesen und hätten darum die angerückten Polizisten mit ihren Jausenpaketen beworfen.

Eine Darstellung, der die Polizei widerspricht, wie „orf.at“ berichtete. Vielmehr hätte ein verwirrter Mann – er wurde nach dem Vorfall wegen Selbstgefährdung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen – gedroht, sich wegen der schlechten Verpflegung mit einem Buttermesser zu töten. Drei bis vier der etwa 50 zusammengelaufenen Schaulustigen hätten dem Mann Recht gegeben und ihre Jausenpakete auf den Boden geworfen – also nicht auf die Polizisten -, die übrigen hätten nur zugesehen oder versucht, die Situation zu beruhigen.

Mehr Zuschüsse als Österreicher


Schließlich der weitest verbreitete Mythos, wenn es um Asylwerber geht: Der Staat würde Flüchtlinge weitaus stärker subventionieren als Österreicher. Asylwerber, die in staatlich organisierten Unterkünften leben, bekommen pro Monat 40 Euro Taschengeld ausgezahlt. Asylwerber, die sich ihre Unterkunft selbstständig organisieren, bekommen maximal 320 Euro monatlich, wovon sämtliche Ausgaben wie Miete, Heizung, Essen und so weiter beglichen werden müssen.

Asylberechtigten, sprich anerkannten Flüchtlingen, stehen am Ende die gleichen Sozialleistungen zu wie Österreichern, aber in keinem Fall mehr.

Wie lange dauert ein Asylverfahren und wie geht es mit jenen Personen weiter, die einen positiven Aufenthaltsbescheid erhalten?


Je nach Herkunftsland und Beweislage zwischen drei und sechs Monaten (Syrer wegen des Bürgerkrieges) bzw. zweieinhalb Jahren. Beschleunigte Asylverfahren sollen innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein, bei Beschwerdeverfahren auch länger. Es sind folgende Stufen zu durchlaufen, bis jemand in die NÖ Grundversorgung kommt: Asylantragstellung – Verbringung in Erstaufnahmestelle – Klärung der Zuständigkeit von Österreich – Landesquartiere.

Das Zulassungsverfahren beginnt mit Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz persönlich bei einer Erstaufnahmestelle des Bundes. Erstaufnahmestellen gibt es in Traiskirchen (East Ost, NÖ), Thalham in St. Georgen im Attergau (East West, OÖ) sowie am Flughafen Wien Schwechat (East Flughafen).

Nach der Einbringung des Asylantrages werden die AsylwerberInnen in den Erstaufnahmestellen medizinisch untersucht und untergebracht. Danach erfolgt die Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mittels Dolmetscher, um die Identität festzustellen und den Fluchtweg zu bestimmen. Wenn weitere Schritte durch die Erstaufnahmestelle nach der polizeilichen Erstbefragung notwendig sind, gibt es eine weitere Einvernahme. Die Behörde kann dabei zu dem Schluss kommen, dass der Antrag nicht inhaltlich (Fluchtgründe) von Österreich geprüft werden muss, sondern aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates (wie EU 28, Norwegen, Liechtenstein oder Schweiz) gem. der Dublin III Verordnung (seit 19. Juli 2013 in Kraft), eines Folgeantrages (z.B. 2., 3. Asylantrag) oder Drittstaatssicherheit zurückzuweisen ist.


In der Erstaufnahmestelle wird somit darüber entschieden, ob Österreich für das weitere Verfahren zuständig ist oder nicht. Die Klärung dieser Frage sollte im Allgemeinen nicht länger als 20 Tage dauern, kann sich aber auch länger als einen Monat hinziehen. In dieser Zeit dürfen AsylwerberInnen den Bezirk, in dem sich das Aufnahmezentrum befindet, nicht verlassen. Zu Beginn haben sich die AsylwerberInnen jedoch für bestimmte Verfahrens- und Ermittlungsschritte der Behörde in der Erstaufnahmestelle für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden durchgehend zur Verfügung zu halten. Ist Österreich für das Verfahren zuständig bzw. wird das Verfahren zugelassen, bekommen AsylwerberInnen die weiße Karte und werden einer Betreuungseinrichtung in den Bundesländern zugewiesen.


Ab Zulassung zum Verfahren in Österreich beginnt das eigentliche inhaltliche Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In jedem Bundesland gibt es eine Regionaldirektion, welche die Einvernahmen mit DolmetscherInnen durchführt. In diesem Verfahren stehen die Fluchtgründe im Mittelpunkt und die AsylwerberInnen können in der Einvernahme vorbringen, warum sie ihr Land verlassen mussten und nun Schutz in Österreich suchen. Nach den abgeschlossenen Ermittlungen durch die zuständige Regionaldirektion des jeweiligen Bundeslandes und wenn das Vorbringen der AsylwerberInnen glaubhaft war, wird mit Bescheid über die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen.

Ablauf des Asylverfahrens


Ab Einbringung des Asylantrages kommen die AsylwerberInnen in die sogenannte Grundversorgung, die gewährt wird, solange das Verfahren läuft. Nähere Bestimmungen zur Dauer der Gewährung von Grundversorgung bei Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung des Landes finden sich in den einzelnen Landesgrundversorgungsgesetzen. Manche Verfahren können sich aber über Jahre hinziehen. In der Grundversorgung bekommen die AsylwerberInnen in den einzelnen Einrichtungen, von denen es rund 600 in Österreich gibt, zu essen, Bekleidung und ein Taschengeld. In manchen Flüchtlingsunterkünften müssen sich die AsylwerberInnen auch selbst mit Essen versorgen und bekommen dafür Geld zum Einkaufen. AsylwerberInnen sind auch krankenversichert, schulpflichtige Kinder müssen zur Schule gehen. Bekommt ein/e AsylwerberIn einen positiven Bescheid zum Bleiben, kann sie/er noch bis zu vier Monate in der Grundversorgung sein (40 Euro Taschengeld pro Monat), um Wohnung und Arbeit zu suchen. Dann kann Mindestsicherung beantragt werden. 



Anforderungen für die Unterbringung von AsylwerberInnen im Burgenland

(als PDF) - wird bereitgestellt

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