Dienstag, 4. August 2015

Informationen zum Thema „Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende“

1. Begriffe

·      Menschen, die in einem fremden Land Asyl, also Schutz vor Verfolgung, suchen und deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist, werden Asylwerber oder Asylsuchende genannt. Der Begriff „Asylant“ wird ebenfalls verwendet, hat aber im Alltagsgebrauch eine abwertende Bedeutung bekommen.

·      Flüchtlinge sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Menschen, die sich außerhalb ihres Heimatlandes befinden und die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung haben und den Schutz ihres Landes nicht in Anspruch nehmen oder wegen dieser Furcht vor Verfolgung nicht dorthin zurückkehren können.

·      Migranten (auch manchmal Wirtschaftsmigranten oder Wirtschaftsflüchtlinge genannt) sind Personen, die ihre Heimat freiwillig verlassen, um ihre persönlichen Lebensbedingungen zu verbessern. Im Gegensatz zu Flüchtlingen werden Migranten nicht verfolgt und können wieder in ihr Heimatland zurückkehren. Aktuell stammt die größte Gruppe der Migranten in Österreich aus dem europäischen Raum und hier vor allem aus Deutschland.

·      Subsidiärer Schutz wird Menschen gewährt, die aus ihrem Heimatland geflüchtet sind, jedoch nicht die Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllen, deren Leben oder Sicherheit aber zum Beispiel durch Krieg, Unruhen oder Folter in ihrem Heimatland gefährdet ist.
·      Wenn Asylsuchende weder Geld noch Vermögen haben und auch nicht arbeiten dürfen, dann bekommen sie für die Zeit des Asylverfahrens die so genannte „Grundversorgung“. Mit der Grundversorgung selbst wird ein bescheidenes Leben gesichert, das allein wenig Anreiz bietet, seine Heimat zu verlassen und eine lange, gefährliche und oft sehr teure Flucht auf sich zu nehmen. Asylsuchende sind zumeist in einfachen Mehrbettzimmern untergebracht und teilen sich Bad, Toilette und Gemeinschaftsräume. Wenn auch für Essen gesorgt ist, dann bekommen Asylsuchende einen Betrag von 40 Euro pro Monat bar ausbezahlt. Eine einzelne Person bekommt monatlich maximal 320 Euro für alle Ausgaben wie Miete, Heizung, Strom, Essen usw. ausbezahlt. Der vergleichbare Betrag aus der Mindestsicherung für einen Österreicher liegt bei maximal 795 Euro.


2. Arbeitsmöglichkeiten für Asylsuchende:

·      Wer einen Asylantrag stellt, unterliegt für die ersten drei Monate einem Beschäftigungsverbot.
·      Prinzipiell Möglichkeit „Saisonarbeit“: ist aber wegen bürokratischer Hürden, hoher Unsicherheit, Fehlen relevanter finanzieller Vorteile extrem unattraktiv;

·      Ab drei Monaten nach Einbringen des Asylantrages ist eine selbstständige Beschäftigung erlaubt,  Einschränkungen in der Erteilung von Gewerbeberechtigungen gibt es durch Inländervorbehalte und Schwierigkeiten bei der Anerkennung von Qualifikationsnachweisen. Asylsuchenden fehlen oft auch das erforderliche Startkapital und die nötigen Kontakte. Leichter möglich ist die ‚Neue Selbstständigkeit’, eine Art Scheinselbstständigkeit, für die es keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen gibt. Für Asylsuchende sind dabei vor allem die Bereiche Zeitungsaustragen und Sexarbeit realistische Optionen.

·      In der Praxis können Asylsuchende nur gemeinnützige Arbeiten annehmen, weil sie dafür keine Arbeitsbewilligung brauchen. Darunter fallen Jobs wie Schnee räumen, Grünanlagen pflegen oder die Reinigung von Asylquartieren. Dafür bekommen Asylsuchende einen Anerkennungsbeitrag von wenigen Euro pro Stunde, auf staatliche Unterstützung sind sie aber nach wie vor angewiesen.

·      Junge Asylwerbende unter 25 Jahre dürfen eine Lehre beginnen, wenn es sich um einen Lehrberuf handeln, in dem es nicht genügend Arbeitskräfte gibt und für den außerdem kein Österreicher oder eine andere Person mit Arbeitserlaubnis in Frage kommt.

Informationsquellen:
·      SOS Mitmensch: http://www.sosmitmensch.at/site/home/article/889.html (05.08.15 19:09)


3. Gemeinnützige Arbeit

·      Entsprechend dem §7 Bundesbetreuungsgesetz ist es AsylwerberInnen erlaubt, bei Gemeinden, Ländern oder Bund bzw. Betreuungseinrichtungen gegen einen angemessenen Anerkennungsbetrag zu arbeiten (= Remunerationstätigkeit).

·      Asylwerber/innen, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder der Länder untergebracht sind und ihr Einverständnis zur Beschäftigung geben, dürfen arbeiten. Die Beschäftigung ist daher nur auf freiwilliger Basis möglich

·      Bezahlung / Remuneration: ca. € 5,- pro Stunde. Diese Entschädigung unterliegt nicht der Einkommenssteuerpflicht und durch diese gemeinnützige Beschäftigung wird kein Dienstverhältnis begründet. Deshalb unterliegt diese Beschäftigung auch nicht den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Das Taschengeld wird nicht auf die Leistungen der Grundversorgung angerechnet

·      Es wird vorgeschlagen jeweils eine kollektive Unfallversicherung für die beschäftigten Asylwerber/innen durch die Gemeinde abzuschließen.

Informationsquellen:
sehr interessant:
·      Muster für eine „Vereinbarung Gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende“ inklusive „Grundinformationen über die gemeinnützige Beschäftigunghttp://www.salzburg.gv.at/gemeinnuetzige_beschaeftigung (05.08.15 20:24)
zusätzliche Informationen:
·      Informationen zum Thema Arbeitsmarktzugang für AsylwerberInnen http://arbeitsmarktzugang.prekaer.at/faqs/ (05.08.15 20:17)
·      Info vom AMS http://www.ams.at/_docs/01_asylwerber.pdf (05.08.15 20:19)

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